20. Dezember 2020 · RA Wiedner

BGH: Kostenerstattungsanspruch gegen die Miterben für die Erteilung eines Erbscheins

Beantragt ein Miterbe den Erbschein für die Erbengemeinschaft, stellt sich die Frage, ob er die dafür entstandenen Kosten von den übrigen Miterben ersetzt verlangen kann. Der BGH ordnet dazu das Verhältnis von Nachlassverwaltung (§ 2038 BGB) und Geschäftsführung ohne Auftrag.

  1. Die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag werden durch die Regelung zur Verwaltung des Nachlasses (§ 2038 BGB) nicht ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn ein Miterbe, dem lediglich ein Minderheitsanteil zusteht, ein Geschäft für die Erbengemeinschaft außerhalb seiner Befugnis zur Notverwaltung (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BGB) durchführt.
  2. § 2038 BGB betrifft ausschließlich die Meinungsbildung der Erbengemeinschaft über die Verwaltung des Nachlasses — durch einstimmige Entscheidung, Mehrheitsbeschluss oder Notverwaltung eines einzelnen Miterben. Ob einem Miterben, der Maßnahmen auch für die Gemeinschaft trifft, ein Anspruch auf Aufwendungsersatz oder Herausgabe der bei den anderen Miterben eingetretenen Bereicherung zusteht, gibt § 2038 BGB demgegenüber nicht vor.

(Leitsätze der Redaktion)

BGH, Urteil vom 07.10.2020 – IV ZR 69/20 (BeckRS 2020, 28128)