Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, bilden diese kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB). Der Nachlass gehört ihnen dann gemeinschaftlich — bis er auseinandergesetzt, also verteilt ist.
Weil Verfügungen grundsätzlich nur gemeinsam möglich sind, entstehen schnell Stillstand oder Streit. Ich sorge für klare Verhältnisse und setze Ihre Rechte als Miterbe durch.
Wer darf was? Ich kläre Mehrheitsbeschlüsse, Notverwaltung und die Nutzung von Nachlassgegenständen (§ 2038 BGB) — und setze ordnungsgemäße Verwaltung durch.
Vorempfänge und Pflegeleistungen einzelner Miterben werden bei der Verteilung berücksichtigt. Ich sorge für eine faire Rechnung.
Vom Teilungsplan bis zur Teilungsversteigerung begleite ich die Auflösung der Gemeinschaft — einvernehmlich, wo möglich, und streitig, wo nötig.