Worum geht es?
Der Pflichtteilsberechtigte hat nach dem Tod des Erblassers gegen den Erben einen Anspruch auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses über den Bestand des Nachlasses zum Todestag (§ 2314 BGB i.V.m. § 260 BGB). In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Erbe darüber hinaus auch Belege — etwa Quittungen, Konto- und Depotauszüge — vorlegen muss. Mit dieser Frage hat sich das OLG Düsseldorf (Urteil vom 06.07.2018 – I-7 U 9/17) befasst.
Die Entscheidung des Gerichts
Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen zusätzlichen Anspruch auf Übersendung von Belegen (Kontoauszügen), wenn er von dem Erben zugleich die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen und bei dessen Errichtung durch den Notar anwesend sein kann.
Einordnung
Ein allgemeiner Anspruch auf Belegvorlage besteht nach der Rechtsprechung nicht; er wird allenfalls in Sonderfällen erörtert. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass bereits ein Titel auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses bestand.
Der Notar muss den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls (§ 2311 BGB) eigenständig ermitteln und kann verpflichtet sein, die Kontoauszüge der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall auf Anhaltspunkte für unentgeltliche Zuwendungen durchzusehen. Wer der Errichtung des Verzeichnisses beiwohnt (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB), erhält damit zuverlässig die Informationen, die er zur Beurteilung seiner Ansprüche benötigt.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2018 – I-7 U 9/17 (ErbR 2018, 605)