Schwerpunkt

Erbengemeinschaft

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, bilden diese kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB). Der Nachlass gehört ihnen dann gemeinschaftlich — bis er auseinandergesetzt, also verteilt ist.

Weil Verfügungen grundsätzlich nur gemeinsam möglich sind, entstehen schnell Stillstand oder Streit. Ich sorge für klare Verhältnisse und setze Ihre Rechte als Miterbe durch.

Verwaltung des Nachlasses

Wer darf was? Ich kläre Mehrheitsbeschlüsse, Notverwaltung und die Nutzung von Nachlassgegenständen (§ 2038 BGB) — und setze ordnungsgemäße Verwaltung durch.

Anrechnung & Ausgleichung

Vorempfänge und Pflegeleistungen einzelner Miterben werden bei der Verteilung berücksichtigt. Ich sorge für eine faire Rechnung.

Auseinandersetzung & Teilung

Vom Teilungsplan bis zur Teilungsversteigerung begleite ich die Auflösung der Gemeinschaft — einvernehmlich, wo möglich, und streitig, wo nötig.

Aus dem Blog
BGH: Kostenerstattung gegen die Miterben für den Erbschein
Rechtsanwalt Thomas Wiedner, Fachanwalt für Erbrecht
Streit in der Erbengemeinschaft?
Thomas Wiedner · Fachanwalt für Erbrecht